PPWR Informationen zu Verpackungen und Verpackungsabfällen

Hier finden Sie Informationen der Röckelein GmbH zur europäischen Verpackungsverordnung, zu verfügbaren Nachweisen und zur artikelbezogenen Bearbeitung Ihrer Anfrage.

Die Verordnung (EU) 2025/40 ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und wird grundsätzlich seit dem 12. August 2026 angewendet. Einzelne Anforderungen gelten erst zu späteren Zeitpunkten oder werden noch durch ergänzende Rechtsakte und Normen konkretisiert.

Das Wichtigste auf einen Blick

Eine pauschale EU-Konformitätserklärung für unser gesamtes Lieferprogramm ist nicht möglich.

Unser Sortiment umfasst unterschiedliche Produkte, Verpackungen, Verpackungsebenen und Vertriebswege. Eine belastbare Bewertung muss sich deshalb auf eine eindeutig identifizierte Verpackung oder Verpackungsfamilie beziehen. Entscheidend sind der konkrete Artikel, die Verwendung, der Vertriebsweg, das Land der Bereitstellung und die Rolle des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs.

Unsere allgemeine PPWR-Stellungnahme informiert über den Anwendungsbereich und den Umsetzungsstand. Sie ersetzt keine artikel- und verpackungsbezogene EU-Konformitätserklärung oder Einzelfallbewertung.

Welche Unterlagen stellt Röckelein bereit

Lieferfall

Von Röckelein bereitgestellte Informationen

Unverändert vertriebene Markenware

Verfügbare artikel- und verpackungsbezogene Nachweise oder Originalunterlagen des verantwortlichen Herstellers bzw. Wirtschaftsakteurs. Röckelein stellt keine eigene Erklärung an dessen Stelle aus.

Verpackungen in Röckelein-Verantwortung

EU-Konformitätserklärung für die eindeutig identifizierte Verpackung oder Verpackungsfamilie, soweit Röckelein hierfür verantwortlich ist und die erforderlichen Nachweise vorliegen.

Materialien, Vorprodukte und Verpackungskomponenten

Verfügbare technische Daten und belegte Stoffinformationen, zum Beispiel Materialaufbau, Stoffbeschränkungen, Schwermetallinformationen oder Herstellerangaben.

Die technische Dokumentation ist kein allgemeiner Kunden-Download. Sie wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen vorgehalten und insbesondere den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

Welche Situation trifft auf Sie zu

Ihre Situation

Einordnung

Nächster Schritt

Eigene Nutzung

Sie verwenden die Ware im eigenen Unternehmen und entsorgen die Lieferverpackung. Allein dadurch werden Sie regelmäßig nicht zum Hersteller dieser Verpackung und benötigen für sie grundsätzlich keine eigene EU-Konformitätserklärung.

Allgemeine PPWR-Stellungnahme herunterladen

Unveränderter Weiterverkauf

Sie verkaufen das Produkt in derselben Verpackung unverändert weiter. Wir prüfen, welche artikel- und verpackungsbezogenen Herstellerunterlagen verfügbar sind.

Unterlagen zu einem Artikel anfragen

Einsatz als Verpackungsmaterial

Sie verwenden die Ware zur Herstellung, Ergänzung, Kennzeichnung, Sicherung oder zum Verschließen Ihrer eigenen Verpackung. Wir stellen die verfügbaren technischen Daten bereit; die vollständige Endverpackung ist anhand ihres konkreten Aufbaus und Verwendungszwecks zu bewerten.

Technische Daten anfragen

Eigene Pflichten können insbesondere entstehen, wenn Sie neu verpacken, umverpacken, eine Verpackung wesentlich verändern, Produkte unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke bereitstellen oder aus einem Drittland importieren.

Sie sind nicht sicher, welcher Fall zutrifft? Beschreiben Sie uns kurz, wie Sie die Ware verwenden oder weitergeben. Wir ordnen Ihre Anfrage anhand des Artikels und des Vertriebswegs ein.

Die Rolle der Röckelein GmbH in der Lieferkette

Unsere Rolle richtet sich nach Produkt, Verpackung, Vertriebsweg und Bestimmungsland. Röckelein kann je nach Geschäftsvorgang insbesondere Hersteller, Lieferant, Vertreiber, Importeur oder Erzeuger im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung sein.

Röckelein ist im Verpackungsregister LUCID unter der Registrierungsnummer DE5818538093330 registriert und beteiligt systembeteiligungspflichtige Verpackungen an einem dualen System. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen können zusätzliche nationale EPR-Pflichten bestehen. B2B-Verpackungen sind nicht automatisch ausgenommen.

Herstellerunterlagen zu Markenware

Unterlagen zu unverändert vertriebener Markenware werden artikelbezogen bereitgestellt. Bitte geben Sie bei Ihrer Anfrage die vollständige Röckelein-Artikelnummer an.

Artikelbezogene PPWR-Anfrage

Damit wir Ihre Anfrage eindeutig zuordnen und entsprechend unserer Rolle bearbeiten können, benötigen wir folgende Angaben:

  1. Röckelein-Artikelnummer und, falls bekannt, Produktbezeichnung
  2. Betroffene Verpackung oder Verpackungsebene: Verkaufs-, Sammel-, Transport- oder E-Commerce-Verpackung, Verpackungskomponente oder noch unklar
  3. Vorgesehene Verwendung: eigene Nutzung, unveränderter Weiterverkauf, Einsatz als Verpackungsmaterial oder andere Verwendung
  4. Land, in dem die Ware bereitgestellt wird
  5. Konkret benötigte Information, zum Beispiel EU-Konformitätserklärung, technische Produktdaten, Materialaufbau, Stoffinformationen oder Herstellerunterlagen

Falls bekannt, nennen Sie bitte zusätzlich die betreffende PPWR-Anforderung, Ihre Kundenartikelnummer und die konkrete Verpackungsanwendung. Kundenanforderungen oder Artikellisten können Sie als Anlage beifügen. Bereits übermittelte Informationen müssen nicht erneut eingereicht werden.

Umgang mit kundeneigenen Formularen

Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher rechtlicher Anforderungen und Kundenanfragen prüfen, bearbeiten oder unterzeichnen wir keine kundenseitig vorgegebenen Formblätter, pauschalen Konformitätserklärungen oder vergleichbaren Vorlagen.

Wir antworten mit unseren standardisierten Stellungnahmen, artikelbezogenen Röckelein-Unterlagen, verfügbaren Originalunterlagen des verantwortlichen Herstellers und belegten technischen oder stoffbezogenen Informationen. Konkrete Datenfelder können Sie über das Anfrageformular benennen.

Häufig gestellte Fragen FAQ

Gilt die PPWR auch für B2B-Verpackungen?

Ja. B2B-Verpackungen sind nicht allgemein vom Anwendungsbereich ausgenommen. Welche Produkt-, Kennzeichnungs- und EPR-Pflichten gelten, hängt von der konkreten Verpackung, der Rolle des Wirtschaftsakteurs und dem jeweiligen Mitgliedstaat ab.

Ist Verpackungsklebeband automatisch PPWR-konform?

Nein. Zunächst ist zu klären, ob es sich beim konkreten Produkt um ein Material oder Vorprodukt, eine Verpackungskomponente oder eine fertige Verpackung handelt. Die Bewertung der vollständigen Verpackung hängt zusätzlich von ihrem Aufbau, dem Verwendungszweck und dem anwendbaren Recyclingsystem ab.

Gelten die PFAS-Anforderungen für alle Verpackungen?

Die besonderen PFAS-Grenzwerte der PPWR betreffen Lebensmittelkontaktverpackungen. Die von Röckelein angebotenen Verpackungsmaterialien sind nicht für den direkten Lebensmittelkontakt bestimmt oder zugelassen, sofern dies nicht ausdrücklich anders dokumentiert ist. Maßgeblich sind der konkrete Artikel und sein bestimmungsgemäßer Verwendungszweck.

Erhalte ich die vollständige technische Dokumentation?

Die technische Dokumentation wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen vorgehalten. Sie ist kein allgemeiner Kunden-Download und bleibt insbesondere behördlichen Anforderungen oder einer gesonderten Prüfung vorbehalten.

Rechtlicher Hinweis

Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen beschreiben den aktuellen Kenntnis- und Umsetzungsstand der Röckelein GmbH. Sie dienen der allgemeinen Information und ersetzen weder eine artikelbezogene Konformitätsbewertung noch eine Rechtsberatung.

Maßgeblich sind die jeweils geltende Fassung der Verordnung (EU) 2025/40, die anwendbaren ergänzenden Rechtsakte und Normen sowie die konkrete Verpackung, Verwendung und Rolle des jeweiligen Wirtschaftsakteurs.